Für jede Crew ist der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung aufgrund der doch teilweise beträchtlichen Charterkosten sehr zu empfehlen.
Hierfür bieten wir Ihnen ein spezielles Konzept der Reiserücktrittskostenversicherung für gecharterte Sportyachten zu besonders günstigen Konditionen an.
Neben der gängigen Erstattung der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten, den nachgewiesenen Reiserücktrittskosten und nicht in Anspruch genommener Kosten (Umbuchungen, Flug, Hotel, Transferkosten etc.), gewährleistet die Versicherung Ihnen und Ihrer Crew eine Rundumabsicherung vor Antritt und während der Reise.
Versichert ist jedes Crewmitglied, welches im Antrag und der Police genannt ist. Beim Eintritt des Schadenfalls eines Crewmitgliedes ist dieses somit bis zur Höhe des anteilig gemeldeten Reisepreises versichert.
In Erweiterung der Grunddeckung können bei Ausfall des allein zur Führung der Yacht berechtigten Skippers, alle im Versicherungsschein aufgeführten versicherten Personen die Leistung der Versicherung in Anspruch nehmen.
Sofern die restlichen Crewmitglieder mit einem Ersatzskipper fahren wollen, wird das Honorar von der Versicherung getragen, wenn dies zur Minderung des Schadens beiträgt.
Die Versicherung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung abgeschlossen werden.
Versicherter ist nur, wer im Antrag/Versicherungsschein namentlich mit seiner (anteiligen) Versicherungssumme (Charter-/Reisepreis) aufgeführt ist.
Im Rahmen der "Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV)" nebst Klauseln, Sonderbedingungen sowie den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes wird Versicherungsschutz geboten für
1. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers
ist, dass es sich um keinen Berufsskipper bzw. vom Vercharterer eingesetzten bzw. zur Verfügung gestellten Schiffsführer handelt,
von den Versicherten die Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen gemäß § 4 nr. 1 a ABRV erfüllt werden (z.B. sofortige Stornierung der Reise-, Charter- und Zusatzbuchungen),
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens gesorgt wird und Weisungen des Versicherers eingeholt bzw. befolgt werden. Dies könnte beispielsweise auch eine Einschaltung bzw. Einsetzung eines Ersatzskippers ? soweit es der Crew zugemutet werden kann ? zur Folge haben, wenn dadurch der Gesamtschaden gemindert wird.
2. Ausschlüsse
Nicht versichert sind Aufwendungen infolge von Kriegsereignissen jeder Art bzw. inneren Unruhen und Kernenergie.
3. Selbstbehalt im Versicherungsfall
Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt. Dieser wird, soweit nicht anders vereinbart, auf 25,- EUR festgelegt. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit oder Schwangerschaft ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. h. selbst, mindestens 25,- EUR je Person.
4. Beitrag und Versicherungssumme
Die Versicherungssumme entspricht dem Reisepreis (z.B. Flüge, Transfer, Charterfee, Hotel etc.) multipliziert mit dem Prämiensatz.
Der Prämiensatz beträgt 3,0 % des Charter-/Reisepreises (3,- EUR/je 100,- EUR).
Einschließlich der Skipperausfallversicherung beträgt der Prämiensatz 4,0 % des Charter-/Reisepreises (4,- Euro/je 100,- Euro). Die Mindestprämie beträgt 35,- EUR.
5. Höchstversicherungssumme
Die Höchstversicherungssumme für eine Reiserücktrittskostenversicherung beträgt Euro 12.000,-. Höhere Versicherungssummen bedürfen einer besonderen Anfrage.
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Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub - Mast und Schotbruch!
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